Per 1. Juli 2006 ist das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) in Kraft getreten. Danach hat jede Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von Nationalität oder Wohnsitz der Gesuchstellenden; auch muss kein spezieller Grund angegeben werden.
Es können Dokumente eingesehen werden, die nach dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind.
Medienschaffende, die sich für ein amtliches Dokument interessieren, welches in den Zuständigkeitsbereich der Bundeskanzlei fällt, richten ihr Gesuch bitte an diese Adresse:
Schweizerische Bundeskanzlei
Sektion Kommunikation
Bundeshaus West
3003 Bern
Alle anderen Gesuche sind einzureichen bei:
Schweizerische Bundeskanzlei
Sektion Recht
Öffentlichkeitsbeauftragter der BK, Herr Stephan Brunner
Bundeshaus West
3003 Bern
Das Gesuch sollte möglichst präzise sein, um die Identifikation des gewünschten Dokuments zu ermöglichen. Soweit bekannt sind insbesondere der Titel, der betroffene Sachbereich, die Behörde, die das Dokument erstellt hat, die Referenz sowie ein bestimmter Zeitraum oder das Erstellungsdatum anzugeben.
Weisungen Öffentlichkeitsprinzip BK (PDF, 477 kB, 29.12.2011)Weisungen über die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Schweizerischen Bundeskanzlei